Logo
AdobeStock_204953226-scaled
AdobeStock_204953226-scaled

Steuerberatung aktuell:
News und Fachwissen

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Juni 2024

17. Mai 2024

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Mai 2024

19. April 2024

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen April 2024

22. März 2024

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen März 2024

20. Februar 2024

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Februar 2024

19. Januar 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Januar 2024

19. Dezember 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Dezember 2023

17. November 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen November 2023

19. Oktober 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Oktober 2023

19. September 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen September 2023

17. August 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen August 2023

19. Juli 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Juli 2023

19. Juni 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Juni 2023

19. Mai 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Mai 2023

19. April 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen April 2023

17. März 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen März 2023

17. Februar 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Februar 2023

20. Januar 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Januar 2023

10. Januar 2023

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend ab 01.01.2023

 

13. Januar 2023

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.

Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Bitte teilen Sie uns die Arbeitsunfähigkeiten [Auswahl: täglich, wöchentlich, spätestens x Tage vor der Lohnabrechnung, zur Lohnabrechnung] per [Auswahl: Telefon, E-Mail, Excel-Liste …] mit.

Zukünftiges Vorgehen
Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.

Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte
Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • Privat versicherte Beschäftigte,
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie im DATEV Hilfe-Center im Dokument: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – Hintergrund (Dok.-Nr. 1022887)

Umsetzung der Grundsteuerreform

 

15. Dezember 2022

In der Praxis tauchen vermehrt zahlreiche Zweifelsfragen auf. Sie reichen über den Umgang mit der Nutzungsfläche eines im Keller gelegenen Arbeitszimmers bis zur Frage, was unter einer Kernsanierung zu verstehen ist. Bestimmte Daten sind nicht immer einfach zu ermitteln – wie zum Beispiel die Bruttogrundfläche oder das Baujahr.

Nach Einschätzung des Steuerberaterverbands Berlin/Brandenburg werden auch bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt Fehler bei der Anfertigung der Feststellungserklärungen unvermeidbar sein. Die Fehler in den Erklärungen werden möglicherweise erst dann wahrgenommen, wenn der Grundsteuer(mess-)betrag festgesetzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wird jedoch in den meisten Fällen die Rechtsbehelfsfrist bereits verstrichen sein, so dass eine Korrektur über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr möglich sein wird.

Vor dem Hintergrund wenden wir uns an die Mandanten, die Ihre Erklärungen eigenständig angefertigt haben und entsprechende Bescheide erhalten haben bzw. erhalten werden. Zur Einspruchseinlegung wenden Sie daher an uns, sodass die Möglichkeit einer Korrektur offen gehalten wird.

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Dezember 2022

17. November 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Steuerliche Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen

 

18. November 2022

Bei Auslandsreisen ab 1.1.2022 unverändert zu den Werten aus 2021 Bei Auslandsdienstreisen können dem Arbeitnehmer Verpflegungs- und Übernachtungskosten in bestimmten Grenzen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird vom Arbeitgeber keine steuerfreie Erstattung geleistet, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Pauschalbeträge, die steuerlich anerkannt werden. Diese werden jährlich von der FinVerw bekannt gegeben. Die FinVerw hat nun mitgeteilt, dass „pandemiebedingt“ die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt werden. Die zum 1.1.2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort. Demzufolge sind die durch das Schreiben des BMF v. 3.12.2020 (Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :002) veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Hinweis: Insoweit bedürfen also Reisekostenermittlungen keiner Aktualisierung.

Nachgelagerte Rentenbesteuerung kann verfassungswidrig sein!

 

18. November 2022

Von großer Tragweite sind zwei Grundsatzentscheidungen des BFH vom 19.5.2021 zur nachgelagerten Rentenbesteuerung (Az. X R 33/19 und X R 20/19). In beiden Entscheidungen ging es um Freiberufler, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in der Ansparphase auf Grund der damals geltenden Rechtslage nur teilweise als Sonderausgaben steuerlich absetzen konnten, jedoch der nunmehr geltenden nachgelagerten Rentenbesteuerung, also der grds. steuerlichen Erfassung der Rentenzahlungen, unterliegen. Grundsätzlich sieht der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften. In beiden Fällen wurden im Ergebnis die Revisionen abgewiesen. Die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidungen liegt jedoch darin, dass der BFH davon ausgeht, dass es für zukünftige Rentnerjahrgänge zu einer verfassungswidrigen „doppelten Besteuerung“ kommen kann und der Gesetzgeber deshalb die aktuell geltenden steuerlichen Regelungen nachbessern muss. Relevant ist dies für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, da diese seit 2005 grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, d.h. die steuerliche Erfassung erfolgt in der Rentenphase. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssen die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen „in jedem Fall“ so aufeinander abgestimmt sein, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Dies wird negativ abgegrenzt: Eine solche doppelte Besteuerung ist dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus bereits versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Diese Berechnungsmethodik hat der BFH jüngst nochmals in dem Beschluss vom 24.8.2021 (Az. X B 53/21) bestätigt. Da die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen eine doppelte Besteuerung nicht in jedem Fall ausschließen, muss nun der Gesetzgeber für künftige Rentnerjahrgänge steuerliche Erleichterungen schaffen. Hinweis: Betroffene Stpfl. müssen insbesondere prüfen, ob Altersvorsorgeaufwendungen in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt werden. Insoweit ist eine individuelle Berechnung vorzunehmen. Nicht einfach ist das Zusammentragen der erforderlichen Daten. Wichtig ist bei Fällen, die von einer verfassungswidrigen Doppelbelastung betroffen sein könnten, dass entsprechende Steuerbescheide entweder insoweit vorläufig erlassen wurden oder es ist zu prüfen, ob ein Einspruch eingelegt werden sollte.

Informationen zur Grundsteuerreform 2022

 

17. Oktober 2022

Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden.

Inflationsausgleichsprämie

 

12. Oktober 2022

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 der Inflationsausgleichsprämie zugestimmt. Die Maßnahme ist Teil des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, das die Bundesregierung im September verabschiedet hat und ermöglicht es Arbeitgebern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine steuerfreie Prämie von bis zu EUR 3.000 auszuzahlen.

 

Beschäftigten kann von ihren Arbeitgebern ein lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Betrag von bis zu EUR 3.000,00 gewährt werden. Der Begünstigungszeitraum dafür ist bis zum 31. Dezember 2024 gewählt worden und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, was mehr Flexibilität bei der Auszahlung der Prämie schafft.

Informationen zu aktuellen Steuerthemen November 2022

19. Oktober 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Oktober 2022

19. September 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen September 2022

18. August 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen August 2022

18. Juli 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Juli 2022

17. Juni 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Juni 2022

18. Mai 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen Mai 2022

18. April 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen April 2022

17. März 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen März 2022

17. Februar 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Sonderthema Transparenzregister 2022

Montag 21. März 2022

 

Transparenzregister – verpflichtend für alle meldepflichtigen Unternehmen

Für Unternehmen besteht die Pflicht, die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten direkt an das Transparenzregister zu melden. Bislang galt die Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister) ergaben. Mit der Gesetzesänderung zählt dies nicht mehr.

Wir möchten Sie an die Frist zur Eintragung Ihrer wirtschaftlich Berechtigten erinnern. Die Frist für die Eintragung von Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien endet bereits am 31.03.2022. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30.06.2022 im Transparenzregister eintragen. Bei anderen Gesellschaftsformen müssen die Angaben bis zum 31.12.2022 an das Transparenzregister übermittelt werden.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, drohen hohe Bußgelder. Sollten Sie noch keine Eintragung im Transparenzregister vorgenommen haben, empfehlen wir Ihnen dringend, dies schnellstmöglich nachzuholen.

Informationen zur Grundsteuerreform 2022

Montag 28. Februar 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen 1. Quartal 2022

Montag 31. Januar 2022

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Abgabe- und Zahlungstermine 2022

Montag 03. Januar 2022

PDF-Dokument download

Rentenbesteuerung | Steuerliche Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen

Montag 03. Januar 2022

 

Nachgelagerte Rentenbesteuerung kann verfassungswidrig sein

Von großer Tragweite sind zwei Grundsatzentscheidungen des BFH vom 19.5.2021 zur nachgelagerten Rentenbesteuerung (Az. X R 33/19 und X R 20/19). In beiden Entscheidungen ging es um Freiberufler, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in der Ansparphase auf Grund der damals geltenden Rechtslage nur teilweise als Sonderausgaben steuerlich absetzen konnten, jedoch der nunmehr geltenden nachgelagerten Rentenbesteuerung, also der grds. steuerlichen Erfassung der Rentenzahlungen, unterliegen. Grundsätzlich sieht der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften. In beiden Fällen wurden im Ergebnis die Revisionen abgewiesen. Die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidungen liegt jedoch darin, dass der BFH davon ausgeht, dass es für zukünftige Rentnerjahrgänge zu einer verfassungswidrigen „doppelten Besteuerung“ kommen kann und der Gesetzgeber deshalb die aktuell geltenden steuerlichen Regelungen nachbessern muss. Relevant ist dies für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, da diese seit 2005 grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, d.h. die steuerliche Erfassung erfolgt in der Rentenphase. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssen die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen „in jedem Fall“ so aufeinander abgestimmt sein, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Dies wird negativ abgegrenzt: Eine solche doppelte Besteuerung ist dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus bereits versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Diese Berechnungsmethodik hat der BFH jüngst nochmals in dem Beschluss vom 24.8.2021 (Az. X B 53/21) bestätigt. Da die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen eine doppelte Besteuerung nicht in jedem Fall ausschließen, muss nun der Gesetzgeber für künftige Rentnerjahrgänge steuerliche Erleichterungen schaffen. Hinweis: Betroffene Stpfl. müssen insbesondere prüfen, ob Altersvorsorgeaufwendungen in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt werden. Insoweit ist eine individuelle Berechnung vorzunehmen. Nicht einfach ist das Zusammentragen der erforderlichen Daten. Wichtig ist bei Fällen, die von einer verfassungswidrigen Doppelbelastung betroffen sein könnten, dass entsprechende Steuerbescheide entweder insoweit vorläufig erlassen wurden oder es ist zu prüfen, ob ein Einspruch eingelegt werden sollte.

 

Steuerliche Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen

Bei Auslandsreisen ab 1.1.2022 unverändert zu den Werten aus 2021 Bei Auslandsdienstreisen können dem Arbeitnehmer Verpflegungs- und Übernachtungskosten in bestimmten Grenzen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird vom Arbeitgeber keine steuerfreie Erstattung geleistet, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Pauschalbeträge, die steuerlich anerkannt werden. Diese werden jährlich von der FinVerw bekannt gegeben. Die FinVerw hat nun mitgeteilt, dass „pandemiebedingt“ die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt werden. Die zum 1.1.2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort. Demzufolge sind die durch das Schreiben des BMF v. 3.12.2020 (Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :002) veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Hinweis: Insoweit bedürfen also Reisekostenermittlungen keiner Aktualisierung.

Neues BMF-Schreiben zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 %

Freitag 22. Oktober 2021

 

Mit Beschluss vom  8. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung von 6% p.a. nach § 233a AO ab 2014 für verfassungswidrig erklärt (Az. BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Dies gilt sowohl für Nachzahlungs- als auch für  Erstattungszinsen.

 

Die Finanzverwaltung hat prompt mit einem BMF-Schreiben vom 17.9.2021 (IV A 3 – S 0338/19/10004:005) reagiert.

 

Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018:

  • Für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018, für die der Zinssatz von 6% p.a. laut BVerfG trotz Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz weiterhin anwendbar bleibt, werden die Zinsfestsetzungen von der Finanzverwaltung nun für endgültig erklärt.

 

  • Eingelegte Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen dieses Zeitraums werden als unbegründet abgewiesen und Verfügungen zur Aussetzung der Vollziehung zurück genommen.

 

Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 bis zur gesetzlichen Neuregelung

  • Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die gesetzliche Regelung des § 233a AO verfassungswidrig und unanwendbar. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.

 

  • Sämtliche erstmaligen oder geänderten / berichtigten Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab 2019 unterbleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung vorläufig (Aussetzung der Zinsfestsetzung).

 

  • Verfahrensrechtlich erfolgt die Aussetzung der Zinsfestsetzung über einen neuen Vorläufigkeitsvermerk (Grundlage § 165 Abs. 1 Satz 4 oder § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Sobald der neue Zinssatz bekannt ist, wird die Zinsfestsetzung über § 165 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO nachgeholt.

 

  • Bereits ausgesetzte Zinsen für Verzinsungszeiträume ab 2019 bleiben auch weiterhin ausgesetzt.

Weitere Erleichterungen zum Nachweis des Corona-Bonus

Freitag 22. Oktober 2021

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat die FAQ „Corona“ (Steuern) aktualisiert. Unter anderem wurden Erleichterungen zum Nachweis des sog. Corona-Bonus von 1 500 € aufgenommen. Zum Hintergrund: Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 €. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Der Betrag von 1 500 € kann insgesamt nur einmal innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch genommen werden, die Auszahlung ist aber in mehreren Beträgen möglich. Die maßgeblichen Passagen der FAQ lauten: – Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG eingehalten werden. 7 – Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Corona-Krise kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden zum Beispiel individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

Doppelte Haushaltsführung in Zeiten von Home-Office(-Pflicht)

Freitag 22. Oktober 2021

 

Der Ansatz einer doppelten Haushaltsführung geht regelmäßig mit einem materiell bedeutsamen Werbungskostenabzug einher. Im Hinblick auf die vermehrte Home-Office-Tätigkeit und teilweise gar Home-Office-Pflicht in 2020 und teilweise auch in 2021 ist zu beobachten, dass die Finanzämter sehr genau prüfen, ob die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne gegeben sind. Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer – außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und – auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Geht nun der Stpfl. seiner beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum aus dem Home-Office nach, so ist fraglich, ob die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung (noch) besteht. Dies gilt insbes. dann, wenn in dieser Zeit die doppelte Haushaltsführung erstmals begründet wird. Problematisch ist, wenn der Stpfl. nachhaltig am Ort seines Haupthausstandes tätig wird oder andere Umstände einen solchen Entschluss erkennen lassen. Dann kann die berufliche Veranlassung für die Zweitwohnung entfallen.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau läuft Ende 2021 aus

Freitag 22. Oktober 2021

 

Aktuell wird die Schaffung neuen Wohnraums mittels einer Sonderabschreibung gefördert. Diese beträgt in den ersten vier Jahren bis zu 5 % jährlich und kann neben der üblichen Abschreibung von 2 % pro Jahr geltend gemacht werden. Gewährt wird diese Sonderabschreibung in zeitlicher Hinsicht, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Wenn also jetzt aktuell Bauvorhaben geplant sind und diese Sonderabschreibung genutzt werden soll, muss zwingend der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige vorgenommen werden bis zum 31.12.2021. Zu beachten sind allerdings die weiteren Voraussetzungen für die Sonderabschreibung: – es muss neuer Wohnraum geschaffen werden, – die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3 000 € je qm Wohnfläche nicht übersteigen und – die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden. Weiterhin ist die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung auf 2 000 € je qm Wohnfläche begrenzt. Andererseits ist zu beachten, dass auch die Schaffung neuen Wohnraums durch Umbau einer bisher gewerblich genutzten Einheit zu einer „neuen Wohnung“ oder bspw. der erstmalige Ausbau eines Dachgeschosses zu einer Wohnung gefördert wird.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für geschädigte Firmen

Freitag 22. Oktober 2021

 

Für Unternehmen, die durch Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 in finanzielle Not geraten sind, ist bis Ende Januar 2022 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: – Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beruht auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder Hochwasser im Juli 2021 und – auf Grund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen müssen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Dabei gilt die Aussetzung der Antragspflicht nur, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Außerdem ist eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium vorgesehen, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30.4.2022 verlängert werden kann. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 10.7.2021.

Informationen zu aktuellen Steuerthemen 4. Quartal 2021

Donnerstag 30. September 2021

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen 3. Quartal 2021

Samstag 31. Juli 2021

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zu aktuellen Steuerthemen 2. Quartal 2021

Mittwoch 31. März 2021

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Informationen zum Jahreswechsel 2020/2021

Freitag 26. Februar 2021

Hinweis: Es werden künftig wiederkehrend ab 2021 quartalsweise entsprechende Informationen zu aktuellen Themen und Entscheidungen aus Steuern, Recht und Wirtschaft des DWS-Verlags bereitgestellt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass allgemein zur Verfügung gestellte Informationen keinen Ersatz für eine persönliche und gezielte Beratung darstellen.

PDF-Dokument download

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und –Verarbeitung

Freitag 26. Februar 2021

PDF-Dokument download

Abgabe- und Zahlungstermine 2021

Freitag 22. Januar 2021

PDF-Dokument download

Auslaufen der befristeten Umsatzsteuersatzabsenkung zum 31. Dezember 2020

Mittwoch 30. Dezember 2020

 

Die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze läuft nach derzeitigem Gesetzesstand zum 31.12.2020 planmäßig aus und ab dem 1.1.2021 gelten wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

 

Hinweis: Es bleibt bis zum 30.6.2021 bei der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen in Gaststätten, Catering-Unternehmen, Metzgereien, Bäckereien, Imbissstuben usw. Allerdings ist auch insoweit ab dem 1.1.2021 der dann geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01. Januar 2021

Freitag 12. Dezember 2020

 

Zum 1.1.2021 und dann in Halbjahresschritten erfolgt eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns.

Und zwar: – derzeit: 9,35 € je Stunde

– ab 1.1.2021: 9,50 € je Stunde

– ab 1.7.2021: 9,60 € je Stunde

– ab 1.1.2022: 9,82 € je Stunde und

– ab 1.7.2022: 10,45 € je Stunde.

 

Handlungsempfehlung: Bei betroffenen Arbeitnehmern, also solchen, bei denen der vereinbarte Lohn zwischen 9,35 € je Stunde und 9,50 € je Stunde liegt, sind zum 1.1.2021 Anpassungen erforderlich. Vorsicht ist geboten in den Fällen, in denen die Anpassung des Mindestlohns dazu führt, dass die 450 €-Grenze überschritten wird. Dann entsteht entweder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder die Arbeitszeit muss entsprechend vermindert werden, damit bei dem angehobenen Stundenlohn die 450 €-Grenze weiter eingehalten wird. Daneben ist zu beachten, dass es etliche Branchen-Mindestlöhne gibt. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemeinverbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind. Zum 1.1.2021 werden auch verschiedene Mindestlöhne nach oben angepasst, nicht nur aus aktuellen Tarifverhandlungen (so z.B. in der Gebäudereinigung), sondern auch aus bereits laufenden Vereinbarungen.

FAQ-Katalog zur „Novemberhilfe“

Freitag 04. Dezember 2020

 

Die Berliner Investitionsbank (IBB) hat uns einen FAQ-Katalog zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes – der sogenannten ‚Novemberhilfe‘ – für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen im Monat November 2020 besonders betroffen sind, zur Verfügung stellt. Hierin werden wichtige Fragen zur Handhabung der „Novemberhilfe“ erläutert.

Im Wesentlichen sind das:

  • Wer bekommt Novemberhilfe?
  • Wie viel Novemberhilfe wird gezahlt?
  • Wie läuft die Antragstellung?
  • Verhältnis zu anderen Leistungen
  • Sonderfälle.


Folgende Punkte sind besonders zu beachten:

  1. In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50% der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller.
  2. Die Antragstellung erfolgt voll elektronisch über die Plattformwww.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Soloselbständige können einen Antrag bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbst über die Plattform stellen. Andere Unternehmen stellen den Antrag über einen prüfenden Dritten, d.h. über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.
  4. Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.
  5. Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. So ist für die Authentifizierung im Direktantrag insbesondere ein ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich.
  6. Die Auszahlungen der Abschlagszahlungen starten angesichts des vollautomatisierten Verfahrens kurz nach Einreichung des Antrags, d.h. noch im November. Die Auszahlung der Abschlagszahlung erfolgt direkt über die Bundeskasse, die reguläre Auszahlung der Novemberhilfen dann wieder im normalen Verfahren über die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder (beispielsweise Landesförderbanken).

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Zum FAQ-Katalog

Nutzen Sie auch den FAQ-Katalog auf den Seiten des BMWi:

FAQ-Fragen und Antworten zu den Novemberhilfen

Quelle: Steuerberaterkammer Berlin

Kurzmitteilung zur „Novemberhilfe“

Montag 09.November 2020

 

Am 5.11.2020 wurden erste Rahmenbedingungen zur Novemberhilfe bekannt gegeben. Die wesentlichen Eckpunkte sind:

  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie indirekt betroffene Unternehmen. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt Betroffene sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt (bis max. 1 Mio. Euro). Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet.
  • Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten.
  • Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die Antragstellung muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

 

Die Anträge stehen leider noch nicht zur Verfügung.

Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau nach § 7b Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG)

Dienstag 8.September 2020

Anwendungsschreiben vom 7. Juli 2020 und Berechnungsschema zur Ermittlung des Beihilfewerts

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (Bundesgesetzblatt I S. 1122) wurden die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt. Dies erfolgte durch die Einführung einer Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in § 7b EStG.

Mit dem Anwendungsschreiben vom 7. Juli 2020 nimmt das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG ausführlich Stellung. Als Anlage wird zudem eine Checkliste zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.

Zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG steht ein Berechnungsschema online zum Abruf bereit. Die Berechnung erfolgt entsprechend den Ausführungen unter Tz. 4.1. des Anwendungsschreibens vom 7. Juli 2020.

Hinweise:

  • Bei der Berechnung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils wird in Einkommensteuerfällen auf den prozentualen Durchschnittssteuersatz abgestellt. Dieser ermittelt sich aus der tariflichen Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (soweit erhoben), dividiert durch das zu versteuernde Einkommen (nach Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG). In Körperschaftsteuerfällen wird auf den Körperschaftsteuersatz (15 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und zuzüglich dem individuellen Gewerbesteuersatz abgestellt. Maßgebend sind die Werte des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. In Einkommensteuerfällen ist daher, da die erforderlichen Angaben abschließend erst im Rahmen der Steuerveranlagung festzustellen sind, die Berechnung vorläufig aufgrund der voraussichtlich festzusetzenden Beträge durchzuführen.
  • Der zur Diskontierung erforderliche Basiszinssatz ist der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6)zu entnehmen. Maßgebend ist der Wert, der zum Ende des Jahres, das der Fertigstellung vorausgeht, gilt. Bei Fertigstellung im Jahr 2019 sind daher 0,82 % und im Jahr 2020 0,67 % anzusetzen.

 

Mehr zum Thema:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-07-07-berechnungsschema-sonderabschreibung-7b-estg.html

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Dienstag 8.September 2020

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die steuergesetzlichen Voraussetzungen sowie die Anforderungen nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung erfüllt sind. Die Finanzverwaltung hat nun mit Schreiben vom 31.3.2020 (Aktenzeichen IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :001) zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen Stellung genommen.

 

Die wesentlichen Punkte sind:

– Für die Bescheinigung sind die amtlich vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig.

– Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung erfüllt.

– Die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme sind grundsätzlich einzeln in der Bescheinigung auszuweisen.

– Als Kosten für die energetische Maßnahme können die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten ausgewiesen werden. Zudem ist ein Ausweis der Kosten möglich, die dem Stpfl. dadurch entstanden sind, dass ein Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wurde. Berücksichtigt werden die Aufwendungen für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind und die Aufwendungen für die Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude“ (KfW-Programme Nr. 151/152/153 und 430) gelistet sind.

– Die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann nur für energetische Maßnahmen erteilt werden, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde.

– Bei der Erneuerung der Heizungsanlage sind besondere Nachweise erforderlich. Es reicht aus, wenn dem Fachunternehmen diese bei Erstellung der Bescheinigung vorliegen, mit der Bescheinigung dem Stpfl. übergeben werden und dieser sie vorhält. Der Antragsteller (Eigentümer) muss sie dem Finanzamt nur nach Aufforderung vorlegen.

– Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Es wird nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Der Verwalter kann in diesen Fällen die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilen und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilen.

 

Handlungsempfehlung: Diese formalen Anforderungen sollten dringend beachtet werden.

Wichtiges zu Kassensystemen


Donnerstag 20. August 2020

Unternehmer, die elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen nutzen, müssen dafür sorgen, dass ihre Systeme den neuen Anforderungen entsprechen und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgerüstet sind. Diese Verpflichtung sollte eigentlich zum 1.1.2020 greifen, der Anwendungszeitpunkt wurde aber auf den 30.9.2020 verschoben. Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass ab diesem Datum nun die Neuregelung greift, so dass dies entsprechend vorzubereiten ist. Es ist also zu erwarten, dass ab 1.10.2020 nur noch zertifizierte Kassensysteme verwendet werden dürfen, die folgende Merkmale aufweisen:

– ein Sicherheitsmodul,

– ein Speichermedium und

– eine digitale Schnittstelle.

 

Hinweis: Für Alt-Systeme existiert weiter die Übergangsregelung: Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die bisherigen Anforderungen – insbesondere Einzelaufzeichnungspflicht und Speicherung der Daten – erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar sind, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden. Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). Von der Ausnahmeregelung sind PC-Kassensysteme nicht umfasst.

 

Mitteilungspflicht an das Finanzamt: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, muss dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck Folgendes mitteilen:

– Name und Steuernummer des Unternehmers, der das elektronische Aufzeichnungssystem nutzt, 12

– Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, – Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

– Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,

– Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

– Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

– Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

 

Hinweis: Diese Mitteilungspflicht bestand nach den gesetzlichen Vorgaben bereits ab dem 1.1.2020. Allerdings wurde deren erstmalige Anwendung von der FinVerw ausgesetzt bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit zum Finanzamt. Diese Möglichkeit besteht nach wie vor nicht, so dass auch die Meldung aktuell noch nicht abzugeben ist. Weiterhin hat sich die FinVerw zur Belegausgabepflicht und hier konkret zur Möglichkeit, den zwingend notwendigen Beleg bei Bargeschäften dem Kunden elektronisch bereitzustellen, geäußert. Hierzu führt die FinVerw aus:

– Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.

 

– Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme nach Abschluss des Vorgangs, reicht nicht aus.

 

– Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d.h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z.B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z.B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann auch z.B. als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.

 

Handlungsempfehlung: Dies verdeutlicht, dass die elektronische Bereitstellung des Belegs, was mittlerweile viele moderne Kassensystem ermöglichen, eine sinnvolle und in der Praxis gut umsetzbare Möglichkeit darstellt. Einzuhalten sind die vorstehenden Grundregeln. Dies muss auch ausreichend in der Systembeschreibung zum Kassensystem festgehalten werden.

 

Aktuell: In allen Bundesländern außer Bremen gilt eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 unter der Bedingung, dass Sie bis spätestens 30. August 2020 (Berlin), 31. August 2020 (Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg) und 30. September (alle übrigen Bundesländer) Ihren Kassenanbieter oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer zertifizierten TSE verbindlich beauftragt haben. Bei cloudbasierten TSE reicht der Nachweis des Anbieters, dass die TSE bis zum 30.09.2020 noch nicht zertifiziert ist. Stellen Sie daher rechtzeitig sicher, dass Ihre Kasse den gesetzlichen Vorgaben entspricht und beachten Sie die Fristen und Bedingungen für eine eventuelle weitere Fristverlängerung bis zum 31.03.2021.

 

Anmeldung der Kassen beim Finanzamt

Die vorgesehene Anmeldung der einzelnen Kassen beim Finanzamt ist bisher noch nicht möglich, da es hierfür noch kein Formular bzw. eine entsprechende Webseite gibt.

Haben Sie weitere Fragen zur ordnungsgemäßen Kassenführung? Wir helfen Ihnen gern, einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen zu bekommen und diesen gerecht zu werden. Sprechen Sie uns an.

Konsequenzen aus dem unberechtigten Empfang von Corona-Soforthilfe-Zahlungen

 Donnerstag 10. September 2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenen Anlass wenden wir uns an Sie, um mögliche Nachteile aus überzahlten Corona-Soforthilfen abzuwenden. Das Land Berlin hat über die IBB in einem einfachen Verfahren Soforthilfen gewährt.

Diese Soforthilfen stellen Subventionen dar und unterliegen einem besonderen Sanktionsmechanismus. Bei unberechtigtem Empfang dieser Mittel und ausbleibenden Rückzahlungen nach Erkennen der Nichtberechtigung kann es zu einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges kommen.

Wir möchten Sie daher bitten, nunmehr nachdem die Überbrückungszeit, für die die Mittel gedacht waren, abgelaufen ist, Resümee zu ziehen, um eine eventuelle Überförderung zu erkennen und durch Rückzahlung der zu viel gezahlten Mittel eine Strafbarkeit abzuwenden.

Hinsichtlich der erlassenen Bescheide ist ein Prüfungsvorbehalt verankert. Danach erklärt die IBB, dass die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung geprüft wird. Die IBB ist danach berechtigt, diesen Bescheid aufzuheben und die Mittel zurückzufordern, wenn

 

  • keine zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorliegt
  • falsche Angaben im Antrag gemacht wurden
  • Verstöße gegen das EU-Beihilfe-Gesetz vorliegen.

 

Für die Prüfung hat der Leistungsempfänger die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten bzw. ist verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alles im Zusammenhang mit der Verwendung der Soforthilfe stehenden Auskünfte zu erteilen. Es gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist.

Die Soforthilfe ist nach Angabe des Bescheides ausdrücklich nur für Schäden auf Basis der betrieblichen Sach- und Finanzaufwendung bezogen auf drei Monate vorgesehen.

Gemäß der IBB können folgende Kosten/Zahlungen für 3 Monate angesetzt werden:

 

  • Miete und Pachtzahlungen für gewerblich genutzte Räumlichkeiten (bei Mietreduzierung um mind. 20% können Mietkosten für 5 Monate angesetzt werden)
  • Versicherungsbeiträge für die gewerbliche Tätigkeit
  • Zinsen, Leasingraten und Tilgungen für gewerblich genutzte Güter und Einrichtungen, sofern hierfür nicht bereits Stundungen gewährt wurden
  • Kfz-Kosten (Versicherungen / Leasingkosten / Haftpflicht), wenn das Fahrzeug für die wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich ist
  • Persönliche Lebenshaltungskosten bei Bescheiden unter Anwendung der Richtlinie bis 31.03.2020

 

Nicht angesetzt werden können Personalkosten, Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc.

Weitere öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen, Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

Die Höhe der Soforthilfen berechnet sich aus dem nachweisbaren Liquiditätsengpass (Laufende Einnahmen (geschätzt) der nächsten 3 Monate ./. laufender Sach- und Finanzaufwand der nächsten 3 Monate = Liquiditätsengpass) des Antragstellers für die nächsten 3 Monate (ab Antragstellung).

Der nachweisbare Liquiditätsengpass ist die Vorrausetzung für die Zusage der Soforthilfe!

Sollten Zahlungen aufgrund Ihres Antrags den tatsächlichen Bedarf übersteigen, Überkompensation durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen aus verschiedenen Hilfeprogrammen eintreten oder sollten Sie Zuschüsse in Gänze oder in Teilen zu Unrecht erhalten haben, so überweisen Sie zu Ihrer Entlastung die Soforthilfe zurück.

Abschließend weisen Sie darauf hin, dass es nicht im Ermessen der IBB liegt eine Strafverfolgung einzuleiten oder nicht. Hier wird die Staatsanwaltschaft Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität auch ohne Hinweis der IBB selbständig tätig und leitet von Amts wegen Strafverfahren ein. Nehmen Sie bitte daher die Problematik Ernst.

Das BMF hat ganz schnell auf die gesetzliche Änderung der Umsatzsteuersätze reagiert! Lesen Sie unter diesem Link  „Senkung USt. Juli 2020“  die Details der Verwaltungsregelungen.

Umsatzsteuer; Zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes (BMF)

(Montag, 15.06.2020)

 

Das Bundeskabinett hat am 12.6.2020 beschlossen, die Umsatzsteuer vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 zu senken. Der reguläre Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das BMF einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11.6.2020 wieder.

Der Entwurf beinhaltet u.a. folgende Punkte:

  • Die Änderungen des UStG sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
  • Änderungen sind auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür – B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen – in den Fällen der Istversteuerung bereits vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).
  • Istversteuerung: Werden nach dem 30.6.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.7.2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % zu berechnen. Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 1.7.2020 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen ist.
  • Langfristige Verträge:  Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist.  Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1.7.2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der zwischen dem 1.7. 2020 und 31.12.2020 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken.
  • Leistungsbereiche mit Vergütungsordnungen (RVG, StBGebV, KostO , HOAI): Die Entgelte schließen entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht ein. Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30.6.2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % dem Entgelt hinzurechnen.
  • Ansprüche auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung: Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der eine Vertragsteil von dem anderen Vertragsteil einen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30.6.2020 ausführt. Eine der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1.3.2020 geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind).
  • Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr: Bei Rechnungen im Sinne der §§ 33 und 34 für Leistungen, die nach dem 30.6.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden, kann die Umsatzsteuer mit dem leicht gerundeten Prozentsatz von 13,79 (Regelsteuersatz) bzw. 4,76 (ermäßigter Steuersatz) von den Rechnungsbeträgen errechnet werden.
  • Minderung der Bemessungsgrundlage (z.B. Skonto, Rabatt, Nachberechnung): Tritt nach dem 30.6.2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1.7.2020 ausgeführten Umsatz ein, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden.  Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
  • Gutscheine: Die erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge auf die vor dem 1.7.2020 und die nach dem 30.6.2020 ausgeführten Umsätze bereitet in der Praxis erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Es wird zugelassen, die Steuerberichtigung nach § 17 UStG nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen. Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer – soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Wird ein anderer Unternehmer wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seien Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Vereinfachungsregel gilt insoweit nicht. Bei Einzweck-Gutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung der Leistungsfiktion die Ausgabe des ausgegebenen Unternehmers an den Kunden. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.
  • Pfand: Durch die Rücknahme von Leergut liegt eine Entgeltminderung vor. Für die Berichtigung nach § 17 UStG gilt ebenfalls eine Vereinfachungsregel für drei Monate. Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020, ist die Umsatzsteuer soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30.9.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei dem Dreimonatszeitraum wird davon ausgegangen, dass der Bestand an Warenumschließungen sich viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum zu Beginn des Jahres, in dem die Entgeltminderungen noch mit dem Steuersatz von 19 % zu berücksichtigen sind, entsprechend zu kürzen oder zu verlängern, wobei der durchschnittliche Umschlagszeitraum im Benehmen zwischen Unternehmer und FA zu ermitteln ist.
  • Boni, Jahresboni: Soweit die gemeinsamen Entgeltminderungen für die bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gewährt werden, sind folglich bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % zugrunde zu legen. Auf den Anteil der gemeinsamen Entgeltminderungen, der auf die Umsätze nach dem 30.6.2020 entfällt, sind auch für die Steuer- und Vorsteuerberichtigung die Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 % anzuwenden. Der Unternehmer hat den betreffenden Leistungsempfängern einen Beleg zu erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen verteilen. Auch hier sieht das BMF eine Vereinfachungsregel vor. Der Unternehmer kann ein Verhältnis anhand der Umsätze bilden. Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zu 50% (Januar bis Juni) mit 7 % bzw. 1 9% und zu 50 % (Juli bis Dezember) mit 5 % bzw. 16 % berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden.
  • Personenbeförderung mit Taxen und im Mietwagenverkehr:  Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 für Beförderungen dem ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen zu unterwerfen. Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer in Höhe der bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen ausgewiesen wird.
  • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu dem abgesenkten allgemeinen Umsatzsteuersatz: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) in der Nacht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 5 % angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.
  • Umtausch: Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.7.2020 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, falls sie dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, der ab 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden.
  • Der Entwurf beinhaltet auch bereits erste Hinweise zur Anhebung des Steuersatzes ab dem 1.1.2021.

 

Hinweis: Der vollständige Entwurf ist auf der Hompage des BMF und in der NWB Datenbank veröffentlicht . Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

Quelle : BMF online, Newsletter v. 15.6.2020 (JT)

Die Bundessteuerberaterkammer hat ein neues Dokument mit News und Fakten zum Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung „News-Konjunkturpaket“ auf ihrer Homepage eingestellt.

Vorauszahlungen aus 2019 können pauschal herabgesetzt werden

(Dienstag, 05.05.2020)

 

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun auch eine Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 ermöglicht. Demnach können sich krisenbetroffene Unternehmer und Vermieter, die für 2019 noch nicht veranlagt worden sind und Steuervorauszahlungen geleistet haben, die Vorauszahlungen für 2019 über einen pauschalen Verlustrücktrag zurückerstatten lassen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bis Ende März 2021 (bei Land- und Forstwirten: bis Ende November 2021). Voraussetzung ist, dass der Steuerbürger einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Finanzamt stellt und darin versichert, dass er aufgrund der Corona-Krise für 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet. Als pauschaler Verlustrücktrag darf ein Betrag von 15 % des Saldos der im Vorauszahlungsbescheid 2019 ausgewiesenen Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte geltend gemacht werden. Gedeckelt ist dieser Betrag auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung: 2.000 €). Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen für 2019 sodann unter Ansatz des Verlustrücktrags und erstattet die zu viel geleisteten Vorauszahlungen.

 

Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass ein Verlustrücktrag aus 2020 für den Jahres-steuerbescheid für 2019 erst dann berücksichtigt werden kann, wenn die Veranlagung 2020 durchgeführt worden ist. Die Jahresveranlagung 2019 ist daher zunächst ohne Verlustberücksichtigung durchzuführen, was dazu führt, dass der zuvor herabgesetzte Vorauszahlungsbetrag wieder als endgültige Steuernachzahlung 2019 fällig wird. Um diese „Bumerangwirkung“ auszuschließen, kann die auf den nichtberücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 auf Antrag zinslos gestundet werden, bis die Einspruchsfrist des Steuerbescheids 2020 abgelaufen ist (einen Monat nach seiner Bekanntgabe). Ergibt sich für 2020 ein endgültiger Verlustrücktrag, schafft dieser die gestundete Nachzahlung für 2019 schließlich wieder „aus der Welt“.

 

 

Lohnsteuer-Anmeldungen können später abgegeben werden

(Dienstag, 05.05.2020)

 

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen Lohnsteuer-Anmeldungen spätestens am zehntenTag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden. Dieser Zeitraum richtet sich nach der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgebers und ist:

der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Ka-lenderjahr mehr als 5.000 € betragen hat,

das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, höchstens aber 5.000 € betragen hat und

das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat.

 

 

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitgeber unverschuldet daran gehindert, ihre Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht beim Finanzamt abzugeben. Für die monatlichen und vierteljährlichen Abgaben hat das Bundesfinanzministerium daher nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Fristverlängerungsregelung erlassen: Auf Antrag können Finanzämter während der Corona-Krise deshalb die Abgabefrist um maximal zwei Monate verlängern. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der Arbeitgeber selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung beauftragte externe Stelle nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

 

 

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bleiben bis 1.500 € steuerfrei

(Dienstag, 05.05.2020)

 

Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft bislang bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei als Unterstützungsleistung wegen besonderer Hilfsbedürftigkeit zuwenden (z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen). Nur in besonderen Notlagen des Arbeitnehmers durfte ein höherer Betrag steuerfrei bleiben.

 

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun eine Prämie von bis zu 1.500 € steuerfrei zukommen lassen. Dies geht aus einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist lediglich, dass die Unterstützungsleistung in der Zeit vom 01.03. bis. 31.12.2020 fließt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird.

 

Hinweis: Besteht die Belegschaft des Arbeitgebers aus mindestens fünf Arbeitnehmern, galten für die Steuerfreiheit von Unterstützungsleistungen bislang besondere Voraussetzungen, beispielsweise mussten die Mittel über den Betriebsrat und ohne Einfluss des Arbeitgebers verteilt werden. Für die Corona-Prämie müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, der Arbeitgeber darf sie also direkt auszahlen.

 

Da durch die Corona-Krise die gesamte Gesellschaft betroffen ist, fordern die Finanzäm-ter zudem keine besonderen Nachweise über den Anlass der Unterstützungsleistung ein. Die Arbeitsparteien müssen also nicht glaubhaft machen können, dass der Arbeit-nehmer aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage unterstützt wurde. Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen.

 

Das BMF weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit für Corona-Prämien nicht für arbeitge-berseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann. Auch Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen einer über-schrittenen Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

 

Hinweis: Die Corona-Prämie bleibt auch in der Sozialversicherung bis zu 1.500 € beitragsfrei.

 

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im April 2020

 

BMWi, Pressemitteilung vom 15.04.2020

 

  • Die Corona-Pandemie hat die globale Wirtschaft in eine Rezession geführt. Auch die deutsche Wirtschaftsleistung wird zurückgehen. Die weitere Entwicklung ist mit großen Unwägbarkeiten verbunden. In der zweiten Jahreshälfte dürfte jedoch die wirtschaftliche Erholung einsetzen. Die Maßnahmen der Bundesregierung tragen dazu bei, die negativen wirtschaftlichen Folgen zu verringern.
  • Die Auftragseingänge, die Produktion und die Umsätze in der Industrie hatten sich zu Jahresbeginn erholt. Angesichts der massiven Nachfrage- und Angebotsschocks aus dem In- und Ausland durch die Corona-Pandemie hat sich die Konjunkturentwicklung umgekehrt. Die Industriekonjunktur dürfte im März und im zweiten Quartal einbrechen.
  • Mit dem Shutdown der sozialen Kontakte wurden vor allem viele Dienstleistungen eingeschränkt und der private Konsum stark reduziert.
  • Das Coronavirus beeinträchtigt den Arbeitsmarkt. Anzeigen für Kurzarbeit nahmen massiv zu und betreffen weit mehr als eine Millionen Arbeitnehmer. Der Beschäftigungsanstieg wird sich nicht fortsetzen. Die Arbeitslosigkeit wird zunehmen.

Allgemeine Lage: Deutsche Wirtschaft wegen Corona in der Rezession

Die deutsche Wirtschaft befindet sich seit März in der Rezession. Diese wird voraussichtlich bis Mitte des Jahres andauern. Die Corona-Pandemie setzt der globalen und der deutschen Wirtschaft zu. Die wegbrechende globale Nachfrage, die Unterbrechung von Lieferketten, Verhaltensänderungen der Verbraucher und eine Verunsicherung von Investoren wirken sich massiv auf Deutschland aus. Die zum Schutz von Gesundheit und Leben verhängten Shutdowns vielerorts in der Welt treffen nicht nur die Industrie, sondern auch viele Dienstleistungsbereiche schwer. In Deutschland wurde der Shutdown ab Mitte März schrittweise wirksam. Allein dadurch dürfte die Wirtschaftsleistung bereits im Durchschnitt des ersten Quartals merklich eingebrochen sein. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Entwicklung im April verstärkt fortsetzt. Auch wenn erste Schutzmaßnahmen danach wieder etwas gelockert werden könnten, wird die Konjunktur weiterhin sehr gedämpft verlaufen und sich nur nach und nach beleben.

Wie stark der Einbruch wird, ist gegenwärtig schwer einzuschätzen. Die Gemeinschaftsdiagnose der Wirtschaftsforschungsinstitute rechnet mit einem Rückgang des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts (BIP) im ersten und zweiten Quartal von 1,9 % bzw. 9,8 % jeweils gegenüber dem Vorquartal (Stand 14. April 2020). Bei einer angenommenen relativ raschen Erholung im weiteren Verlauf des Jahres erwartet die Gemeinschaftsdiagnose einen Rückgang des BIP im Gesamtjahr 2020 um 4,2 %. Einschlägige Signale wie die Entwicklung von Aktienindizes oder der Stimmungsindikatoren von ifo oder Markit bekräftigen diese Einschätzung. Eine Sonderauswertung des LKW-Maut-Fahrleistungsindex weist z. B. für die letzten sieben Tage im März einen Rückgang des Index um etwa 10 % gegenüber dem Stand vor Corona aus. Bis 25. März wurden über eine Millionen Anzeigen für Kurzarbeit geprüft, viele weitere Anzeigen waren zu dem Zeitpunkt noch unbearbeitet. Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzuschwächen und zu bewältigen. Die Gemeinschaftsdiagnose erwartet auch deshalb für das Jahr 2021 eine kräftige Erholung um 5,8 %. Die Bundesregierung wird ihre Frühjahrsprojektion am 29. April 2020 veröffentlichen. Gegenwärtig ist die weitere wirtschaftliche Entwicklung aber noch mit ungewöhnlich großen Unwägbarkeiten behaftet.

Weltwirtschaft: Corona-Pandemie wirft Schatten voraus

Die Weltkonjunktur befindet sich nach dem globalen Ausbruch der Corona-Pandemie in einer schweren Rezession. Bereits im Januar trugen Produktionseinbußen in China dazu bei, dass die globale Industrieproduktion mit einem Rückgang um 4,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat die stärkste Drosselung seit der Finanzkrise verzeichnete. Der zusammengesetzte Einkaufsmanagerindex von J. P. Morgan / IHS Markit für die Weltwirtschaft stürzte dann aber im März auf einen neuen historischen Tiefstand von 39,4 Punkten, nachdem deutlicher wurde, dass sich die Epidemie global ausbreitet. Die Gemeinschaftsdiagnose geht in ihrem Frühjahrsgutachten davon aus, dass die globale Wirtschaftsleistung im Jahresdurchschnitt 2020 kaufkraftgewichtet um 1,8 % zurückgeht und sich dann im Jahr 2021 wieder deutlich erholt (+5,7 %).

Die Weltwirtschaftskrise schlägt sich in den vorlaufenden nationalen Indikatoren zur Außenwirtschaft nieder. Dabei geben die ifo Exporterwartungen für das Verarbeitende Gewerbe vom März nun per saldo die pessimistischste Erwartungshaltung seit der Finanzkrise wieder. Es ist davon auszugehen, dass der Welthandel nach dem ersten Einschlag durch den Shutdown in China im ersten Quartal vor allem im zweiten Quartal zurückgehen wird.

Ausfuhren im Februar noch stabil

Die Ausfuhren an Waren und Dienstleistungen sind im Februar saisonbereinigt und in jeweiligen Preisen im Vergleich zum Vormonat noch in etwa konstant geblieben (+0,0 %). Im Zweimonatsvergleich ergab sich für die Exporte allerdings ein kräftiger Anstieg um 1,4 %. Bei etwas höheren Ausfuhrpreisen dürfte dieses Plus real geringfügig niedriger gewesen sein.

Die Importe von Waren und Dienstleistungen gingen im Februar saisonbereinigt und in jeweiligen Preisen im Vergleich zum Januar bereits deutlich zurück (-1,3 %). Im Zweimonatsvergleich nahmen die Importe hingegen um 0,2 % gegenüber der Vorperiode zu. Vor dem Hintergrund deutlich gesunkener Einfuhrpreise dürfte sich daraus preisbereinigt ein stärkeres Plus ergeben.

Konjunktureller Einbruch in der Industrie unvermeidbar

Die bis zuletzt vorliegenden harten Indikatoren für das Produzierende Gewerbe betreffen einen Zeitraum, als die Corona-Pandemie hierzulande noch am Anfang stand. Die Entwicklung bei Auftragseingängen, Produktion und Umsätzen in der Industrie zeigte aufwärts und deutete nach der zwei Jahre andauernden Schwächephase der Industrie eine konjunkturelle Wende an. Im Februar nahm die Produktion im Produzierenden Gewerbe insgesamt um 0,3 % zu. Im Zweimonatsvergleich Januar/Februar gegenüber November/Dezember zeigte sich die deutliche Belebung in der Industrie um 1,9 %. Die Bauproduktion wurde sogar kräftig um 4,4 % ausgeweitet. Bei den Auftragseingängen im Verarbeitenden Gewerbe zeigte sich im Februar zwar ein Rückgang, im Zweimonatsvergleich ergab sich aber ebenfalls eine deutliche Zunahme von 3,3 % und in der Betrachtung ohne Großaufträge um 2,4 %. Ab März befindet sich auch das Produzierende Gewerbe in einer veränderten Welt. Aufgrund der Corona-Pandemie ist in den folgenden Monaten ein bisher einmaliger Absturz der Industriekonjunktur zu erwarten. Darauf deuten auch die Geschäftsklimabefragungen im Verarbeitenden Gewerbe im März hin. Das ifo Geschäftsklima für das Verarbeitende Gewerbe stürzte um etwa 20 Saldenpunkte auf einen historischen Tiefststand ab und auch der Markit PMI gab kräftig auf 45,4 Punkte nach.

Konsum stark ausgebremst

Der Staat hat die wirtschaftlichen Aktivitäten der privaten Haushalte aus übergeordneten gesundheitspolitischen Gründen durch die Maßnahmen zur Reduzierung der sozialen Kontakte im öffentlichen Bereich stark eingeschränkt. Dies hatte insbesondere Auswirkungen auf den Einzelhandel und Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergung und Gaststätten sowie Bildung, Erziehung und Betreuung. Auch wenn sich die Umsätze im Einzelhandel ohne Kfz, die etwa ein Drittel der privaten Konsumausgaben ausmachen, im Februar noch um 1,2 % erhöhten, ist in den nächsten Monaten von einem tiefen Einbruch auszugehen. So hat sich das GfK Konsumklima im März bereits spürbar eingetrübt und für April ist mit einer weiteren massiven Verschlechterung zu rechnen. Die Neuzulassungen von Pkw durch private Halter sind im März gegen über dem Vormonat bereits um 31,4 % zurückgegangen, womit sie 34,4 % unter ihrem Vorjahresniveau lagen. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel fiel im März tief in den negativen Bereich, wobei eine drastische Verschlechterung der Erwartungen für die kommenden Monate zu Buche schlägt. Die Preisentwicklung verlief demgegenüber weiterhin in ruhigen Bahnen. Die Verbraucherpreise erhöhten sich im März um 0,1 %, wobei rückläufige Energiepreise dämpfend wirkten. Die Inflationsrate ging auf 1,4 % zurück, während sich die Kerninflationsrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) auf 1,6 % erhöhte.

Arbeitsmarkt von kommender Kurzarbeit gezeichnet

Die Stichtage zur Arbeitsmarktberichterstattung lagen zu Zeitpunkten, an denen die Auswirkungen des Coronavirus in Deutschland noch gering waren. Daher zeigte sich auch im Februar ein Zuwachs der saisonbereinigten Erwerbstätigkeit um 18.000 Personen. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stieg im Januar um 52.000 Personen. Allerdings sank sie im Verarbeitenden Gewerbe (-40.000 Personen) und dabei insbesondere in der Metall- und Elektroindustrie sowie der Stahlindustrie kräftig und auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung hielt der negative Trend an. Die Arbeitslosigkeit war am Stichtag 12. März nahezu so hoch wie im Februar. Nach den Ursprungszahlen (2,34 Millionen Personen) wurde im März der Vorjahresstand um 34.000 Personen überschritten. Ähnlich war die Entwicklung bei der Unterbeschäftigung.

Bei der Inanspruchnahme von konjunkturellem Kurzarbeitergeld deutet sich allerdings ein steiler Anstieg an. Einer Zwischenauswertung der BA mit Stand 25. März zufolge wurden allein durch die bereits geprüften Anzeigen von 55.000 Betrieben Kurzarbeit für mehr als 1 Millionen Arbeitnehmer angezeigt. Bis zum 6. April schnellte die Zahl der Kurzarbeit anzeigenden Betriebe auf 650.000 hoch. Die Frühindikatoren für den Arbeitsmarkt haben massiv nachgegeben und lassen eine rückläufige Beschäftigung und einen Anstieg bei der Arbeitslosigkeit in Gefolge von Corona erwarten.

[1] In diesem Bericht werden Daten verwendet, die bis zum 14. April 2020 vorlagen. Soweit nicht anders vermerkt, handelt es sich um Veränderungsraten gegenüber der jeweiligen Vorperiode auf Basis preisbereinigter sowie kalender- und saisonbereinigter Daten.

[2] Die Bundesregierung wird ihre Frühjahrsprojektion am 29. April 2020 veröffentlichen.

 

Quelle: www.datev-magazin.de